1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
1. Gewissensfreiheit allgemein
1.2. Juristische Literatur
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Fridtjof Filmer
Das Gewissen als Argument im Recht
Berlin: Duncker & Humblot 2000
Es handelt sich um eine Dissertation, die an der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn im WS 1998/99 angenommen worden ist.
Aus dem Prospekttext:
Bezugnahmen auf das Gewissen im Recht enthalten immer einen Bezug auf außerrechtliche Normativität. Sie sind positivierte Aspekte des ambivalenten Verhältnisses von Moral und Recht. Die Arbeit ist ein Versuch, den Gewissensbegriff auch nach seiner weitgehenden Subjektivierung und Säkularisierung als einen normativen Grenzbegriff im positiven Recht darzustellen. Die verschiedenen Verwendungen des Begriffs erschließen sich nur durch den Aspekt der - moralischen - Normbezogenheit des Gewissensphänomens, der sämtliche Verwendungszusammenhänge einheitlich prägt. Idealtypisch können "Funktionen des Gewissensbegriffs im Recht" nach der parallelen oder entgegengesetzten Zielrichtung von Gewissenspflicht und Rechtspflicht unterschieden werden: In der Verweisfunktion intendiert das Recht eine Verstärkung oder Ergänzung staatlicher Normierung; das Gewissen des einzelnen wird vom Staat appellhaft "in die Pflicht genommen" (z. B. in Eiden). In der Konfliktregelungsfunktion dient die Bezugnahme auf das Gewissen dagegen der Berücksichtigung und Anerkennung gegenläufiger außerrechtlicher Normativität.
Die Angemessenheit eines normativen Gewissensbegriffs für die als Konfliktregelungsnorm zu verstehende grundrechtliche Gewissensfreiheit aus Art. 4 I GG erweist sich auch auf Grund der im allgemeinen recht wenig beachteten grundrechtsdogmatischen Unterscheidung von subjektiven und objektivierten Schutzgütern. Das Grundrecht hat - ähnlich der Religionsfreiheit - ein subjektives Schutzgut; es schützt nicht die psychische Integrität oder Gesundheit des Menschen, sondern seine "sittliche Handlungsfreiheit". Es bleibt durch eine konsequente Anwendung seiner tatbestandlichen Voraussetzungen sowie seiner Schranken (Art. 136 I WRV) praktisch handhabbar. Das Grundrecht verpflichtet Staat und Individuum zu wechselseitiger Suche nach Verhaltensalternativen und führt zu einem spezifischen Gewissens-Dialog, in dem sich die Rechtsordnung der normativen Infragestellung durch den einzelnen ein Stückweit öffnet, ohne sich ihr preiszugeben.
A. Statt einer
Einleitung: Das Gewissen als Argument am Beispiel der Diskussion
um die
rechtliche Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs
B. Der
begriffliche Rahmen
C. Funktionen
des Gewissensbegriffs im Recht
D. Verwendungen
des Gewissensbegriffs im Recht
I. Verweisfunktion
1. Verstärkungsfunktion
a) Das Gewissen des Auskunftspflichtigen
b) Das Gewissen des Trägers öffentlicher Aufgaben
aa) Verfassungsorgane
bb) Richter
cc) Beamte
dd) Andere Amtsträger und besonders Verpflichtete
ee) Träger öffentlicher Aufgaben im weitesten Sinne
c) Das Gewissen der Schwangeren in der Schwangerschaftsberatung
d) Das Gewissen des Straftäters in der gerichtlichen Feststellung
von Unrechtsbewußtsein
2. Ergänzungsfunktion
a) Das Gewissen des Abgeordneten
b) Das Gewissen anderer Amtsträger
c) Das "ärztliche Gewissen"
2. Teil
A.
Gewissensfreiheit als eigenständiges Grundrecht?
I. Gewissensfreiheit als objektive Wertentscheidung
der Verfassung ("Werttheorie der Grundrechte" und "institutionelle
Grundrechtstheorie")
1. Gewissensfreiheit als metajuristisches
Prinzip
a) Demokratie
b) Rechtsgeltung
c) Säkularität
d) Neutralität
2. Gewissensfreiheit als Auftrag an den
Gesetzgeber
3. Gewissensfreiheit als Richtlinie für die
Gesetzesanwender
II.
Gewissensfreiheit als staatsgerichtetes subjektives Recht des Bürgers
1. Gewissensfreiheit als
"Ur-Grundrecht"
2. Gewissensfreiheit als Abwehrrecht zur
Sicherung einer individuellen Freiheitssphäre ("liberale
Grundrechtstheorie")
a) Grundrechte als Abwehrrechte
b) Besonderheiten der
Gewissensfreiheit
c) Grundrechtsdogmatische
Modifikationen
aa) Modifikationen des grundrechtlichen
Schutzgutes
bb) Modifikationen der
Grundrechtswirkungen
aaa)
Beschränkung der Grundrechtswirkungen gegenüber der Gesetzgebung
bbb)
Ausschluß der Grundrechtswirkungen gegenüber der Gesetzgebung
3. Gewissensfreiheit als Leistungsrecht
("sozialstaatliche Grundrechtstheorie")
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4.
Gewissensfreiheit als staatsbürgerliches "Amt" und demokratisches Teilhaberecht
("demokratisch-funktionale Grundrechtstheorie")
B.
Rekonstruktion der Gewissensfreiheit als subjektives Freiheitsrecht
I. Der
Schutzbereich der Gewissensfreiheit
1. Definitionskompetenz und
Selbstverständnisse
2. Das "Schutzgut" der
Gewissensfreiheit
a) Subjektive und objektivierte
Schutzgüter
b) Subjektive und objektivierte
Gewissensverständnisse
aa) Explizite Zuordnungen der
Gewissensfreiheit
bb) Gewissensfreiheit als
sittliche Handlungsfreiheit (normatives Gewissensverständnis)
cc) Gewissensfreiheit als Schutz der psychischen
Integrität (empirisches Gewissensverständnis)
c) Das Gewissen als beschränkt objektivierbares Schutzgut der
Gewissensfreiheit
aa) Handlungsrecht oder
Integritätsrecht
bb) Handlungsbezug und
Normativität des Gewissens
aaa) Gründe
bbb) Konsequenzen
3. Immanente Gewährleistungsgrenzen der Gewissensfreiheit
a) Gewissensfreiheit als Schutz der
individuellen normativen Identität des Menschen
aa) Moralische Verpflichtung durch
das Gewissen
bb) Unbedingtheit der
Gewissenspflicht - Art. 4 I GG als Kollisionsnorm
cc) Existentialität der
Gewissenspflicht
b) Gewissensfreiheit des Bürgers und
Gewaltmonopol des Staates
c) Gewissensfreiheit und persönlicher
Verantwortungsbereich
II. Die
Schranken der Gewissensfreiheit
1. Bürgerliche und staatsbürgerliche
Pflichten (Art. 140 GG i.V.m Art. 136 I WRV)
a) Die übrigen Grundrechte des Art. 4
GG
b) Die Gewissensfreiheit
2. Verhältnismäßigkeit
a) Erforderlichkeit
b) Zumutbarkeit
III. Sekundäre
Grundrechtswirkungen - Das Gewissen im Dialog
1. Gewissensfreiheit und Dialog
2. Verfahrensrechtliche Konsequenzen
3. Gewissensfreiheit und allgemeiner
praktischer Diskurs
Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Sachwortverzeichnis
Buchbesprechung: Odendahl, DVBl. 2002, 389